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Autor:  CookiesVanilleKipfel

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
im Rahmen mehrer Beschwerden im Raum Österreich und Deutschland haben sich die Gesetzesvertreter getroffen, um in dem vorhanden Krisenstab über für  manche Menschen unangenehme, zum Teil belastende Themen zu diskutieren.
Wie wir aus erster Hand erfahen haben treten hier immer wieder Bands oder auch nur eine auf, deren Members so manche Mädels in Aufruhr, Wallungen und zu schlaflose Nächte hintreiben.
Um für diese Mädchen die belastenden Situationen angenehmer zu gestalten, haben wir beschlossen ab heute ein neues Gesetz, mit dem Paragraph 666 ins österreichsch-deutsche Gesetzesbuch eintragen zu lassen, welches mit sofortiger Wirksamkeit einzuhalten ist.
Zu finden unter dem Kapitel Recht und Nötigung.
 
Freundlichs ihr Gesetzesgeber
Dr.Dr.Mag.Dipl.-Ing Marghreiter Spreizfuß

 
 
Österreichisch-Deutsches Gesetzbuch
 
Abteilung für Recht und Nötigung
 
Paragraph 666
Strgb 69
Absatz 6

 
Mit heutigem Datum, dem 04-07-2009 mit dem Bescheid der Behörden tritt ab heute folgendes Gesetz in Kraft.
Durch ihre anhaltenden Flirtversuche während ihrer Auftritte und aufgrund ihrer durchdringenden Blicke der Member Kyo und Die, auch bekannt als Daisuke Andou und Tooru Nishimura und ihr unverschämt gutes Auftreten versetzen sie die beiden jungen Frauen Knoppi und Luzi immer wieder in für sie unangenehme angenehme Situationen.
Da diese nicht tragbar sind, Wallungen, Hitzeausbrüche, Notgeilheit und zwingendes anstarren oder für sie ein zwanghaftes wegsehen zu Folge hat wird dies ab heute mit Sanktionen geahndet.
Durch ihr Auftreten auch in den Träumen der beiden jungen Frauen löst es weiter unerträgliche Sehnsüchte und auffälliges Verhalten aus.
Dies fällt ab sofort unter sexuelle Nötigung und zwangsläufiges Suchtverhalten.
 
Absatz 6
 
Die oben genannten Member müssen sich bei Wiederholung verpflichten den Opfern eine entweder beträchtliche Summe zu zahlen, oder das Verlangen, welches durch ihr Notgeiles Verhalten ausgelöst wurde ausreichend zu befriedigen, gegebenfalls das jeweilige Mädchen zu adoptieren, nötigenfalls zu ehelichen.
Sollte dieseer Tatbestand nicht ausreichend ausgegolten werden, sind die beiden Frauen berechtigt ihr Recht gerichtlich einzufordern.

 

 

by luzi



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