Zum Inhalt der Seite

Einzelposting: Negative Bewertungen (kleines Update im Erstposting)


Links hierher: http://www.animexx.de/forum/thread_104117/-1/12652358136955/
http://desu.de/79w3TXq




Von:    Sakelein 03.02.2010 23:58
Betreff: Negative Bewertungen (kleines Update im ... [Antworten]
Avatar
 
so einfach wie du das hier darstellst, find ich das nicht!

Die Aussage von wegen es sei alles erstauflage hat den verkäufer ganz schön in die scheiße geritten. Das kann als arglistige täuschung gewertet werden: arglistig handelt, wer unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt; bedingter Vorsatz reicht hierfür schon aus (BGH NJW 1998, S. 2360). Nach der stetigen Rechtsprechung des Senats handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu fragen, deren beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht (BGHZ 63, 382 [388]).
Damit kann der Kaufvertrag nach § 123 I BGB durch den Käufer angefochten werden. Geschieht dies, so ist der Kaufvertrag von anfang an Nichtig (§ 142 I BGB) und der Käufer kann nach § 812 I S. 1 BGB den Kaufpreis herausfordern.



SOLLTE MAN DEM VERKÄUFER HIER KEINE ARGLISTIGE TÄUSCHUNG UNTERSTELLEN WOLLEN, kann der Käufer aber zumindest wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 346 I, 437 Nr. 2, 326 V, 275, 323 BGB). Ob ein Sachmangel vorliegt, richtet sich nach § 434 BGB. Es war Erstauflage vereinbart, tatsächlich ist es aber keine Erstauflage. Die Mangas sind also gemäß § 434 I mangelhaft.
Ein Recht auf Rücktritt wegen eines Sachmangels steht dem Käufer nach §§ 437 Nr. 2 1. Alt., 326 V, 275 I, 323 zu, wenn die Behebung des Mangels weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung möglich ist. Der Käufer braucht dann weder eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen noch eine Frist zu setzen. Mit Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag entsteht sein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 I).


Der Käufer hat natürlich die Mangas zurück zu geben, d. h. zurück zu übereignen und dem verkäufer wieder den Besitz daran zu verschaffen. Das hat Zug-um-Zug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises durch den Verkäufer zu geschehen. Das ergibt sich für den Bereicherungsanspruch aus der Anwendung der Saldotheorie oder aus § 273 BGB, für den Anspruch nach Rücktritt aus §§ 346 I, 348, 322 BGB.



...ja das war toll X,D und nein, ich mache keine Rechtsberatungen...
1. Erkläre Newtons erstes Bewegungsgesetz in deinen eigenen Worten.
...Jakka FuuP Mog GörG PubbaWuPP zink wattum djumbel sputz.

~*~*~*~*~*~*~*~
"鉄の申し子"TERU..... 藍華柳~Aikaryu~

Zurück zum Thread